COVID-19 Informationen

„Was passiert, wenn sich Mieter und Vermieter während der Corona-Pandemie nicht über eine Stundung von Mietzahlungen einigen können? Rechtlich gilt dann Folgendes:

 

Ein Mieter hat kein Recht, die Zahlung der vereinbarten Miete zu verweigern. Zahlungsrückstände aus dem Zeitraum vom 01.04.2020 bis 30.06.2020 berechtigen den Vermieter für die Dauer von 24 Monaten nur nicht zur Kündigung, wenn der Mieter auch glaubhaft machen kann, dass die Nichtzahlung infolge der Covid-19-Pandemie eingetreten ist. Erst wenn diese Zahlungsrückstände auch nach dem 30.06.2022 nicht beglichen sind, kann der Vermieter das Mietverhältnis kündigen.

 

Fazit
Die Pflicht des Mieters (Gewerberaum und Wohnraum) zur fristgerechten Zahlung bleibt bestehen, was auch den Verzugsschaden (Zinsen, Mahnkosten, Anwaltskosten) betrifft.“ Quelle: IVD

 

 

 

Besichtigungen während der Corona-Pandemie

 

Da wir als Immobilienmakler bei Besichtigungen in Ausübung unserer beruflichen Tätigkeit handeln, sind diese auch in der jetzigen Zeit, unter den allgemein geltenden Einschränkungen möglich. Dazu vereinbaren wir Einzelbesichtigungstermine und achten auf die Einhaltung des Mindestabstands. Auch tragen wir dafür sorge, dass bei den Besichtigungen so wenig, wie möglich angefasst wird, um das Risiko für alle Beteiligten möglichst gering zu halten. Diese Vorkehrungen gelten ebenfalls für die Übergabe der Immobilien.

 

 

 

„Ist der Immobilienkauf derzeit sinnvoll?! - Wohnungs- und Hauskauf in Zeiten von Corona

 

Die Folgen der Coronavirus-Pandemie beeinflussen derzeit unseren Alltag und bringen manche Verunsicherung mit sich. Doch es gibt keinen Grund, den Traum von den eigenen vier Wänden deshalb aufzuschieben – oder gar aufzugeben. Gerade jetzt können Immobilienkäufer mit guten Finanzierungsbedingungen rechnen.“ Quelle: Immobilienscout

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