Das Widerrufsrecht

Nach § 355 BGB hat der Verbraucher ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Die Widerrufsfrist beginnt mit Vertragsschluss und Erhalt der Widerrufsbelehrung.

 

Bei Maklerverträgen lässt sich der Zeitpunkt des Vertragsschlusses oftmals nicht eindeutig bestimmen, da kein schriftlicher Vertrag erforderlich ist. Ein Vertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande. Meldet sich ein Kunde per Email auf ein im Internet (Portal oder Internetseite des Maklers) erhältliches Exposé (mit eindeutigem Provisionsverlangen) etwa mit der Bitte um einen Besichtigungstermin, ist dies als Angebot auf Abschluss eines Maklervertrages zu werten. Erhält der Interessent vom Makler – ebenfalls per E-Mail – eine entsprechende Bestätigung, zum Beispiel durch Übersendung des Exposés oder Bestätigung eines Besichtigungstermins als Antwort ist das Angebot angenommen und der Maklervertrag zustande gekommen, wenn eindeutig ersichtlich ist, dass der Makler für den Interessenten tätig werden will. Die Anzeige oder das ohne Anfrage zu diesem Objekt übersandte Exposé selbst sind noch nicht als Angebot zu werten.

 

Das Verbraucherwiderrufsrecht insbesondere beim Maklervertrag

Maklerverträge im Fernabsatz und solche, die außerhalb der Geschäftsräume des Maklers (Unternehmers) geschlossen wurden, können vom Verbraucher widerrufen werden. Das Widerrufsrecht geht auf die Verbraucherrechterichtlinie zurück, welche vom nationalen Gesetzgeber umzusetzen war. Damit der Immobilienmakler ab Inkrafttreten des Gesetzes am 13. Juni 2014 nicht um seine verdiente Provision fürchten muss, sind vor Abschluss des Maklervertrages umfangreiche Informationspflichten einzuhalten. Im Zentrum steht dabei die Widerrufsbelehrung, die der Kunde vom Makler bei Vertragsschluss, also möglichst früh, per Email oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger erhalten muss. In der täglichen Praxis muss der Makler somit darauf achten, dass er in seinem Geschäftsablauf die Widerrufsbelehrung möglichst sicher integriert. Dabei sollte er sich nicht nur den Erhalt der Widerrufsbelehrung bestätigen lassen, sondern auch, dass er mit seiner Tätigkeit – wie in der Praxis auch üblich – vor Ablauf der 14-Tage-Frist für seinen Kunden tätig werden soll.

 

(Quelle: IVD)

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